Beispiele – 25 – Deportationen, Folter, Mord und Plünderei
Deportationen, Folter, Mord und Plünderei
Heute mit J. telefoniert und ihr aus dem Aktenstudium in den Archiven und den darin dokumentierten Plünderungen Schneiders während der deutschen Besatzung berichtet. Er plünderte die Häuser deportierter Nachbarn. Er soll dabei scharfe Hunde eingesetzt haben. Sie hört mir schweigend zu und sagt dann mit glockenheller und etwas atemloser Mädchenstimme, sie erinnere sich jetzt, dass ihr Vater mal mit einen Hund zurückkam, der halb totgeschlagen war und den sie dann einschläfern lassen mussten.

Im Foto: eine Zeichnung von dem geheimen Folterlager der Gestapo und der SS im Fort Queuleu in der Stadt Metz.Quelle: ASSOCIATION DU FORT DE METZ-QUEULEU- pour la mémoire des internés-déportés et la sauvegarde du site – https://www.fort-queuleu.com/de/
Der Alltag in diesem in der Festung versteckten Folterlager begann ungefähr so: Es wurde mit der Faust an das eiserne Tor geschlagen; Die Wachen öffneten das Tor und die Inhaftierten mit verbundenen Augen und Händen wurden mit Fusstritten und Geschrei die steile Treppe hinuntergetreten, wo die SS mit den Schäferhunden wartete. Der deutsche Lagerleiter SS Georg Hempen hatte eine deutsche Schäferhündin, die auf Menschen abgerichtet war. Sie hatte den namen Alma.

Zeichnung aus einem sowjetischen Gulag.
Schäferhunde sind eigentlich Hütehunde.
Foto rechts: Gedenkstätte Fort Queuleu – Verhörraum – der Verwalter des SS Sonderlagers Georg Hempen war berüchtigt für seine Brutalität. Er wurde des sechsfachen Mordes angeklagt, entging aber einer Verurteilung, was heftige Proteste in Frankreich auslöste.
Bader, Uwe: Verfolgung und Folter in Metz 1943/1944. Georg Hempen und das Sonderlager in der Feste Goeben, informationen Nr. 72 (2010), S. 24ff.
Moisel, Claudia: Frankreich und die deutschen Kriegsverbrecher. Politik und Praxis der Strafverfolgung nach dem Zweiten Weltkrieg, Göttingen 2004, S. 203ff., 213ff.
Urteile des Landgerichts Oldenburg vom 17.9.1964, 13.5.1969 und Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 14.2.1966, in: Justiz und NS-Verbrechen, Bd. XXXII, S. 149ff.